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Laut §6 Mediendienstestaatsvertrag und §6 Teledienstegesetz ist eine Anbieterkennzeichnung vorgeschrieben. Für private Homepages gilt §6 des Mediendienstestaatsvertrags: Der Betreiber der Seite muss seinen Namen und seine Anschrift auf der Seite angeben. Eine fehlende oder falsche Anbierterkennzeichnung könnte gemäß §12 Teledienstgesetz mit einem Bussgeld von bis zu 50.000 Euro bestraft werden. §20 Mediendienstestaatsvertrag sieht für private Homepages bei fehlender Anbieterkennzeichnung sogar ein Bussgeld von bis zu 500.000 Euro vor. |
Da ich im Augenblick nicht über soviel "Kleingeld" verfüge, hier meine Daten: |
Gerhard Jungwirth |
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